( § 23 Abs 1 RGV-E ) Für die Zeit des Besuchs eines Fahrdienstleitercolleges eines Beamten der Österreichischen Bundesbahnen in einem Bildungszentrum, wobei dem Arbeitnehmer Unterkunft und Vollverpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, besteht kein Anspruch auf Beschäftigungsvergütung gemäß § 23 Reisegebührenvorschrift für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (RGV-E). Die in Pkt 2 Ausführungsbestimmungen zu § 23 RGV-E getroffene Regelung für „sonstige Lehrgänge“ bezieht sich gerade nicht auf Lehrgänge in einer Zentralschule und ist daher nicht auf die im vorliegenden Fall betroffenen Bildungszentren anzuwenden. Angesichts der Gewährung von kostenloser Verpflegung und Unterkunft kann dem Arbeitnehmer kein ersatzfähiger Aufwand entstehen und Aufwendungen für die Freizeitgestaltung sind nicht als ersatzfähiger Aufwand zu werten. OGH 07.06.2001, 9 ObA 131/01g. (