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§ 7 Vlbg. AnzAbgG, § 132 Vlbg. AVG, § 9 VStG

ARD 5346/21/2002 Heft 5346 v. 4.10.2002

( § 7 Vlbg. AnzAbgG, § 132 Vlbg. AVG, § 9 VStG ) War dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer abgabepflichtigen AG mit Sitz in Liechtenstein aus dem Abgabenverfahren betreffend bereits davor erschienene Ausgaben des Druckwerkes bekannt (weshalb es im vorliegenden Fall auf die unzureichende Rechtskenntnis betreffend österreichische Vorschriften, speziell solche des Bundeslandes Vorarlberg, nicht weiter ankam), dass die Abgabenbehörden hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Anzeigenabgabe eine andere Rechtsansicht vertraten als die abgabepflichtige AG, hätte es der Vertreter der abgabepflichtigen AG (§ 9 VStG) ernstlich für möglich halten müssen, dass auch für die nachfolgenden Ausgaben des Druckwerkes Anzeigenabgabepflicht besteht; der Schluss der Abgabenbehörde, die Unterlassung der zeitgerechten Abgabenerklärungen könne nur mit (bedingtem) Vorsatz erfolgt sein, begegnet deshalb keinen Bedenken. Der Vertreter wurde daher zu Recht der vorsätzlichen Abgabenverkürzung nach dem Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz (Vlbg. AVG) für schuldig erkannt. Der abgabepflichtigen Gesellschaft wäre es jederzeit frei gestanden, Abgabenerklärungen zu erstatten und unter einem - in Hinblick auf ihre abweichende Rechtsansicht - die bescheidmäßige Festsetzung zu begehren. VwGH 24.10.2001, 98/17/0024. (Beschwerde abgewiesen)

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