( Art 33 Abs 1 6. RL 77/388/EWG , OÖ AnzAbgG ) Die (oberösterreichische) Anzeigenabgabe ist keine allgemeine auf Umsätze angewendete Abgabe und daher mit Art 33 Abs 1 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (6. MwSt-RL) vereinbar. Es liegt keine Belastung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise vor (vgl. EuGH 8. 6. 1999, Rs. C-338/97 , C-344/97 und C-390/97 , Fall Pelzl, ARD 5035/17/99, zu Fremdenverkehrs- und Tourismusabgaben). Dass ausländische Unternehmer als Werbekunden des Abgabepflichtigen allenfalls wirtschaftlich mit der in Österreich von ihm zu entrichtenden Anzeigenabgabe belastet werden, mag für den österreichischen, die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen besorgenden Unternehmer, Verleger oder Herausgeber des betreffenden Druckwerkes einen Wettbewerbsnachteil bedeuten, eine Beeinträchtigung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist jedoch darin nicht zu erkennen. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0026. (Beschwerde abgewiesen)