( § 15 FAG 1985 , Klagenfurter AnkündigungsabgabenVO ) Es lässt sich aus der Auffassung des VfGH, dass das Kärntner Ankündigungsabgabegesetz 1983 mit dem In-Kraft-Treten des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) 1985 nicht außer Kraft getreten ist, schließen, dass auch die auf der Grundlage des Landesgesetzes ergangenen Verordnungen der Gemeinden weiter galten, zumal sie ab dem In-Kraft-Treten des FAG 1985 ihre Grundlage schon in § 15 Abs 3 FAG 1985 und den folgenden Finanzausgleichsgesetzen hatten. Der Einwand, dass mit der Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung 1983, die sich ursprünglich auf eine landesgesetzliche Ermächtigung gestützt hat und bis 21. 12. 1999 nicht novelliert worden ist, keine ausreichende Verordnungsgrundlage für die Einhebung der Ankündigungsabgabe für Juli 1995 vorhanden wäre, geht daher ins Leere. VwGH 17.09.2001, 2000/17/0246. (Beschwerde abgewiesen)