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§ 1, § 2 Abs 4 Tir. SHG, § 1, § 4 Tir. SozialhilfeVO

ARD 5342/30/2002 Heft 5342 v. 20.9.2002

( § 1, § 2 Abs 4 Tir. SHG, § 1, § 4 Tir. SozialhilfeVO ) Die Möglichkeit eines Hilfesuchenden, kostenlos ein Quartier zu beziehen (hier: Unterkünfte speziell für Flüchtlinge aus Sarajevo) und zusätzlich als „ de-facto-Flüchtling “ monatlich eine Unterstützung von S 1.500,-/€ 109,- pro Person (für sich und seine Tochter) zu erhalten, rechtfertigt nicht eine Unterschreitung der in der Tiroler Sozialhilfeverordnung festgesetzten Richtsätze, da damit noch nicht ersichtlich ist, inwieweit damit die in § 1 lit a Tiroler Sozialhilfeverordnung aufgezählten Bedürfnisse des Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensunterhaltes gedeckt sind (vgl. VwGH 14.12.1999, 99/11/0282, ARD 5112/12/2000). VwGH 20.06.2001, 95/08/0049. (Bescheid aufgehoben)

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