( § 8 Abs 1, § 13 Abs 2 Wr. SHG ) Gemäß § 13 Abs 2 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) haben der Richtsatz für den Hauptunterstützten und für den Mitunterstützten zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden sowie seines Ehepartner oder Lebensgefährten zu decken. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft entspricht einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehepartner ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (vgl . VwGH 20. 9. 2000, 98/03/0079, ARD 5203/40/2001). Fehlen aber konkrete Ermittlungen, ob der Hilfesuchende und sein Mitbewohner Einnahmen und Ausgaben gemeinsam bewirtschaften, kann nicht lediglich aufgrund der Vermutung, dass der Hilfesuchende wegen seiner Behinderung zur selbständigen Haushalts- und Lebensführung, insbesondere der finanziellen Angelegenheiten, nicht in der Lage zu sein scheint, der Schluss gezogen werden, dass eine Lebensgemeinschaft iSd § 13 Abs 2 Wr. SHG vorliegt. VwGH 04.10.2001, 96/08/0312. (Bescheid aufgehoben)