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§ 1 Tir. SHG

ARD 5342/29/2002 Heft 5342 v. 20.9.2002

( § 1 Tir. SHG ) Gemäß § 1 Tiroler Sozialhilfegesetz (Tir. SHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschlichen Lebens und jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. In einer Notlage befindet sich, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält oder wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann. Sucht eine Hilfesuchende ein Frauenhaus mit ihren Kindern auf, weil sie sich von ihrem Lebensgefährten bedroht fühlt, kann sie sich auch dann in einer Notlage befinden, wenn sie nicht geschlagen und misshandelt worden ist. VwGH 21.11.2001, 96/08/0181. (Bescheid aufgehoben)

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