( § 8 Abs 2 und Abs 5 Stmk. SHG ) Es kann sachlich keinen Unterschied machen, ob eine Geldleistung einem Hilfeempfänger in einem Jahreszeitraum in 12 oder in 14 Zahlungen zufließt, da jeweils nur im Ausmaß des tatsächlichen Zuflusses eine Anrechnung auf die richtsatzgemäße Geldleistung in Betracht kommt und insoweit das Steiermärkische Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG) zwischen laufenden monatlichen Zahlungen und so genannten Sonderzahlungen bei der Einkommensanrechnung keinen Unterschied macht. Maßstab, ob und in welchem Ausmaß eine Person der Hilfe bedarf, ist aber in jedem Fall der Sozialhilferichtsatz, der den anzurechnenden Einkünften gegenüberzustellen ist.