( § 4, § 8 Stmk. SHG, § 1 Stmk. Richtsatzverordnung ) Wurde im umfangreichen Ermittlungsverfahren über die Wohnverhältnisse des Hilfesuchenden festgestellt, dass der Hilfesuchende mit seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht - wie er vorgibt - in einer Gastwirtschaft wohnt, welche nur zu geschäftlichen Zwecken gemietet wurde, und kann auch kein Anhaltspunkt dafür erkannt werden, der Aufenthalt in der Wohnung der Großmutter sei dem Hilfesuchenden nicht möglich oder unzumutbar oder er sei nur vorübergehend gewählt worden, gebührt dem Hilfesuchenden nur der Richtsatz für Hauptunterstützte bzw. Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft gemäß § 1 Steiermärkische Richtsatzverordnung und nicht der Richtsatz für allein stehend Unterstützte. VwGH 30.05.2001, 2001/11/0004. (Beschwerde abgewiesen)