( § 56 Abs 1 OÖ SHG idF vor LGBl 1998/82 ) Allein die Behauptungen eines Krankenanstaltenträgers, die in seiner Krankenanstalt betreute ausländische Person sei bei der Einlieferung mittellos gewesen, die Gebietskrankenkasse lehne eine Kostenübernahme ab und eine Geltendmachung der Kosten beim ausländischen Versicherungsträger sei der Krankenhausverwaltung untersagt, reicht zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Patienten zur Zeit seines Krankenhausaufenthaltes noch nicht aus. Der Umstand, dass eine Person nicht sozialversichert ist, bedeutet nämlich noch nicht, dass sie im Zeitpunkt der Hilfeleistung hilfebedürftig ist. Kann der Krankenanstaltenträger jedoch die Notlage des Hilfeempfängers nicht glaubhaft machen, kommt ein Kostenersatz gemäß § 56 Abs 1 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz (OÖ SHG) idF vor LGBl f. Oberösterreich 1998/82 nicht in Betracht. VwGH 20.12.2001, 96/08/0389. (Beschwerde abgewiesen)