( Art 5, Art 7 Ländervereinbarung-Sozialhilfe ) Aus einem Umkehrschluss zu § 5 Abs 2 lit f Vereinbarung der Länder über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung-Sozialhilfe)- wonach solche bei einem SV-Träger eines anderen Bundeslandes entstandene Kosten für Sozialhilfeleistungen nicht zu ersetzen sind, die nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Art 7 Ländervereinbarung-Sozialhilfe geltend gemacht wurden - folgt, dass dem Anspruch auf Ersatz von Kosten, die vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht worden sind, der Einwand der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden kann. Da die Ländervereinbarung-Sozialhilfe darüber hinaus auch keine Frist für die Stellung eines Antrages gemäß Art 7 Ländervereinbarung-Sozialhilfe enthält, führt das bloße Verstreichen einer Zeit von ca. einem Jahr zwischen der Ablehnung der Kostenersatzpflicht durch einen Sozialhilfeverband und dem Antrag gemäß Art 7 Ländervereinbarung-Sozialhilfe nicht zum Anspruchsverlust. VwGH 13.12.2001, 2001/11/0163. (Bescheid aufgehoben)