( § 21 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 6 KO ) Wird zwischen einer Versicherung und einem Unternehmen vereinbart, dass der aus dem „Werkstättenvorschuss“ aushaftende Betrag mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Unternehmens sofort zur Rückzahlung in voller Höhe fällig wird, tritt diese Wirkung ipso iure ein, weshalb der Masseverwalter weder Anlass noch Möglichkeit hat, eine Erklärung abzugeben, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Erfüllung besteht. Da die Vermögensverschiebung - ebenso wie der Rückforderungsanspruch - nicht nur auf einem Vertrag beruht, sondern bereits vor Konkurseröffnung aufgrund dieses Vertrages eingetreten ist, handelt es sich um keine grundlose Bereicherung der Masse und somit auch nicht um eine Masseforderung, sondern um eine Konkursforderung. OGH 07.03.2002, 8 Ob 46/02a.