( § 802 ABGB, § 46 Abs 1 Z 6 KO ) Nach Aufhebung des Konkurses haftet der ehemalige Gemeinschuldner für nicht beglichene Masseforderungen, soweit es sich um erst nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geschlossene Verträge handelt, (nur) bis zur Höhe des Wertes der ihm ausgefolgten Gegenstände. Hat der Masseverwalter während des Konkurses ein vom Gemeinschuldner ohne Baubewilligung, aber mit Einwilligung der Miteigentümer errichtetes Blockhaus in der nicht zutreffenden Annahme verkauft, es handle sich dabei um ein Superädifikat, und steht dem Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkurses wieder das lebenslange Nutzungsrecht an dem Blockhaus zu, hat der Käufer des Blockhauses, dessen Eigentumserwerb unmöglich ist, zwar einen Bereicherungsanspruch (als Masseforderung) gegen den ehemaligen Gemeinschuldner, dieser ist jedoch mit dem Wert des Nutzungsrechtes, das der Gemeinschuldner aus der Masse erhalten hat, begrenzt. OGH 11.07.2001, 9 Ob 63/01g.