( § 79, § 81 KO ) Für die Zeit eines Konkursverfahrens ist hinsichtlich der Konkursmasse der Masseverwalter auf die Dauer seiner Bestellung der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind. Aus den Verfahren (z.B. Verwaltungsverfahren), die der Masseverwalter führt, wird nicht er selbst berechtigt und verpflichtet, sondern die Konkursmasse. Ein (Leistungs-)Bescheid gegen den Masseverwalter hat daher, sofern dieser nicht als persönlich Haftender in Anspruch genommen wird, auf Leistung „aus der Masse“ zu lauten.