( § 17, § 26, § 33 TP 5 GebG ) Die von einer Gemeinde geleistete Kaution ist in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr einzubeziehen, auch wenn die im Mietvertrag formularmäßig vereinbarten vorzeitigen Vertragsauflösungsfälle, in denen keine Erstattung der Kaution erfolgen soll, angesichts der Qualifikation der Mieterin als Stadtgemeinde praktisch keine Bedeutung haben und der Auflösungsgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtlich nicht durchsetzbar ist.