( § 33 TP 5 GebG ) Verpflichtet sich der Vermieter von Büroräumlichkeiten über die bloße Überlassung der Räumlichkeiten hinaus auch zu bestimmten Serviceleistungen, die der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der vermieteten Büroräumlichkeiten dienen, bildet das in der Miete enthaltene Entgelt für diese Serviceleistungen einen Teil der Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr für den Bestandvertrag.