( § 33 TP 8 Abs 1 GebG ) Für die Frage der Unterscheidung zwischen Vorschuss (auf einen künftigen Entgeltanspruch aus einem Dienstverhältnis) und Darlehensvertrag kommt es entscheidend auf die Parteienabsicht an. Umstände, die für ein Darlehen sprechen, sind - wie im vorliegenden Fall - eindeutige Vereinbarungen über die Laufzeit, die Höhe und die Fälligkeit von Tilgungsraten und die Verzinsung (vgl. VwGH 29. 1. 1991, 91/14/0008, ARD 4260/21/91). War weiters - als entscheidender Unterschied zum Vorschuss - die Darlehensschuld jedenfalls, also unabhängig von der Möglichkeit einer Gegenverrechnung, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tilgen, durfte die Abgabenbehörde zu Recht vom Vorliegen eines der Rechtsgebühr unterliegenden Darlehensvertrags ausgehen. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0171, 0172. (Beschwerden abgewiesen)