( § 33 TP 8 Abs 1 GebG, § 224 BAO ) Ein Darlehensschuldner kann auch vor Inanspruchnahme des Darlehensgebers, der als diejenige Vertragspartei anzusehen ist, in deren Interesse die Darlehensurkunde ausgestellt ist, d.h. vor dem Abgabenschuldner, als Haftender mit Haftungsbescheid nach § 224 BAO zur Entrichtung der Rechtsgebühr herangezogen werden. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0171, 0172. (Beschwerden abgewiesen)