( § 905 Abs 2 ABGB ) Da Geldschulden im Zweifel Schickschulden sind, trägt der Empfänger bei ordnungsgemäßer Absendung zwar die Gefahr des Einlangens, doch gilt die Zahlung erst mit dem Einlangen beim Empfänger als bewirkt. Diese Grundsätze werden auch auf Überweisungen im Bankwege angewendet, weshalb eine Geldschuld, die durch eine Überweisung beglichen wird, erst in dem Zeitpunkt als bezahlt gilt, in dem der überwiesene Betrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird. ASG Wien 16.02.2001, 32 Cga 217/00s, Berufung erhoben.