( § 905 ABGB , § 36 IPRG ) Aufgrund des österreichischen IPRG ist auf einen gegenseitigen Vertrag, der nach dem Recht zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, österreichisches Recht anzuwenden. Nach österreichischem Recht ist mangels Vereinbarung oder Bestimmung aus dem Geschäftszweck Erfüllungsort für eine Geldschuld der Wohns itz oder die Niederlassung des Schuldners. Ein österreichischer Dienstleistungserbringer hat daher für den Fall, dass kein Gerichtsstand vereinbart wurde, seinen Honoraranspruch gegen ein deutsches Unternehmen in Deutschland geltend zu machen. OGH 28.03.2000, 1 Ob 55/00w.