( § 905 Abs 2, § 918 ABGB ) Eine 6 Tage nach Fälligkeit der Abfertigung eingebrachte Klage ist auch dann noch als zur Rechtsverfolgung zweckmäßig anzusehen, wenn der Abfertigungsbetrag 2 Tage zuvor beim kontoführenden Kreditinstitut des Arbeitnehmers eingelangt ist, jedoch noch nicht dessen Konto gutgeschrieben wurde.
ASG Wien 09.01.2001, 18 Cga 241/00t, rk.