(§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG) Die „Aufgabe der Tätigkeit“ in § 86 Abs 3 Z 2 ASVG ist in der Weise zu interpretieren, dass es einer formalen Lösung des Dienstverhältnisses bedarf, aufgrund dessen der Versicherte als berufsunfähig gilt. LG Linz 03.11.1999, 31 Cgs 102/99. (ZAS Jud. 5/2001)