(§ 86 Abs 3 Z 2, § 253b ASVG) Voraussetzung für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund deren der Versicherte als invalid gilt. Ist die Tätigkeit, aufgrund deren die Invalidität gilt, jene als Hilfskraft in einer Konditorei, nicht jedoch die ebenfalls ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, hindert das Bestehen der Pflichtversicherung nicht den Anfall der Invaliditätspension. Die Pflichtversicherung nach dem BSVG würde zwar den Anfall der vorzeitigen Alterspension verhindern (§ 253b ASVG), ist aber für die Invaliditätspension irrelevant. LG Korneuburg 25.10.1999, 9 Cgs 237/98. (ZAS Jud. 5/2001)