( § 86 Abs 4 ASVG ) Wurde innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt eines Versicherungsfalles (hier: Anspruch auf Versehrtenrente nach einem Arbeitsunfall) weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt, fallen gemäß § 86 Abs 4 ASVG die Leistungen aus der Unfallversicherung erst mit dem Tag der späteren Antragstellung oder mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung ableiten. Da das Gesetz kein Institut kennt, das einen Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war, kommt es auf die Gründe einer späteren Antragstellung ganz allgemein nicht an. Dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt und innerhalb der 2-Jahres-Frist noch minderjährig und somit nicht antragslegitimiert war, ist daher unbeachtlich. OGH 30.07.2001, 10 ObS 222/01x.