( § 183 Abs 1, § 203 ASVG ) Wurde in einem Gerichtsurteil über den Anspruch eines Versicherten auf Versehrtenrente die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu nieder angesetzt (mit 15% anstatt mit 20%), wodurch die Versicherungsleistung allein aus diesem Grund nicht zugesprochen wurde, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer späteren Gewährung der Rente entgegen, wenn in den Verhältnissen, die der damaligen Entscheidung zugrunde lagen, keine Änderung eintrat.