( § 15 Abs 3 lit e BAG ) Erscheint ein Lehrling am 22., 23. und 27. Dezember unentschuldigt nicht im Betrieb und ist der Betrieb an den Tagen dazwischen geschlossen, liegt kein Entlassungsgrund nach dem BAG vor, weil nicht von einem erheblichen Dienstversäumnis gesprochen werden kann. Ein Versäumnis ist nur dann erheblich, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonst dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Auch kann im vorliegenden Fall nicht von einem zweimaligen (getrennten) Fernbleiben am 23. und 27. Dezember gesprochen werden, weil der Betrieb in der Zwischenzeit zur Gänze geschlossen war. OGH 21.02.2002, 8 ObA 21/02z.