( § 82 lit g GewO, § 27 Z 6 AngG ) Der Begriff der groben Ehrenbeleidigung iSd § 82 lit g GewO stimmt mit jenem der erheblichen Ehrverletzung des § 27 Z 6 AngG überein, worunter alle Handlungen zu verstehen sind, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Erheblich ist eine Ehrverletzung, wenn sie von solcher Art und solchen Umständen erfolgt, dass sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. Ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist, hängt z.B. von der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, seinem Bildungsgrad, der Art des Betriebes und dem dort herrschenden Umgangston sowie von der Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, ab. OLG Wien 13.06.2001, 9 Ra 104/01g. (ZAS Jud. 3/2002)