( § 82 lit g, § 84 GewO, § 49 Abs 1, § 50 Abs 1 HGB ) Zögert der zur Vertretung des Geschäftsführers berufene Prokurist ohne sachlichen Grund mit dem Ausspruch der Entlassung einer Reinigungskraft, so dass zwischen dem Zeitpunkt des entlassungsrelevanten Ereignisses und der Mitteilung der fristlosen Entlassung 6 Tage verstreichen, erlischt dadurch das Entlassungsrecht, da dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht völlig unzumutbar ist.