( § 82 lit g GewO, § 27 Z 6 AngG, KV-Maler ) Selbst wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zu einer Selbstkündigung veranlassen möchte, die nach den einschlägigen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages keine finanziellen Nachteile für den Arbeitnehmer nach sich zieht, und in der Folge eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorschlägt, ist darin kein derart provozierendes Verhalten zu erblicken, das gröbste Beleidigungen des Arbeitgebers und dessen Ehefrau durch den Arbeitnehmer rechtfertigt.