( § 236 BAO ) Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Ein Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert. Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen nicht den geltenden unpfändbaren Freibetrag, ist die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes zur Zeit nicht gegeben und liegt daher eine persönliche Unbilligkeit im Sinne einer Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung nicht vor. VwGH 10.05.2001 , 2001/15/0033. (Beschwerde abgewiesen) (