( § 230 BAO ) Nach § 230 Abs 7 BAO ist die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides an die Voraussetzung geknüpft, dass während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs 1 bis Abs 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen (hier: aufgrund einer Nachfrist nach § 210 Abs 4 BAO), Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass diese Umstände der Finanzbehörde in dem in § 230 Abs 7 BAO angeführten Zeitraum (erstmals) bekannt werden. Hingegen kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände tatsächlich eingetreten sind, keine rechtliche Relevanz zu. Die die Gefährdung betreffenden Umstände müssen allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht sein. VwGH 20.09.2001, 98/15/0193. (Beschwerde abgewiesen)