( § 214 BAO ) Liegen keine entsprechenden Verrechnungsweisungen iSd § 214 Abs 4 BAO vor, sind monatliche Akontozahlungen auf die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auf dem Fälligkeitstag nach ältere Abgabenschulden zu verrechnen. VwGH 30.10.2001, 98/14/0142. (Beschwerde abgewiesen)