( § 1311 ABGB ) Behauptet jemand, dass er in Verletzung eines Schutzgesetzes geschädigt wurde, hat er den Schadenseintritt und die Tatsache, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde, zu beweisen. Der Schädiger dagegen muss beweisen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. OGH 21.03.2002, 2 Ob 23/02z.