( § 1 Abs 1 DHG, § 1324 ABGB ) Das Abwenden des Blickes von der Fahrbahn einer Autobahn 2 Sekunden lang bei Finsternis und einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h im Zuge einer Annäherung an ein davor fahrendes Fahrzeug ist selbst dann als grobe Fahrlässigkeit anzusehen, wenn nur eine Reflexhandlung vorgelegen wäre, was bei einer Blickabwendung während 2 Sekunden nicht mehr ohne weiters anzunehmen ist. Die Schadenswahrscheinlichkeit war unter diesen Umständen so groß, dass jeder Durchschnittsmensch anders reagiert hätte. Der objektiv schwere Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt ist daher auch subjektiv schwer vorzuwerfen. OGH 31.05.2000, 9 ObA 128/00i.