( § 1311 ABGB ) Die Uneinbringlichkeit der Forderung eines Gläubigers gegen einen arbeitsuchenden Schuldner mangels eines der Zwangsvollstreckung zugänglichen Einkommens ist keine vom Schutzzweck des AMSG umfasste Folge der unterbliebenen Vermittlung des Arbeitsuchenden am Arbeitsmarkt durch das Arbeitsmarktservice, so dass der Gläubiger keinen Schadenersatzanspruch gegen das AMS in Höhe der uneinbringlichen Forderung geltend machen kann.