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§ 71 Abs 1 Z 1 GSVG, § 103 Abs 2 ASVG, § 293 Abs 3 EO

ARD 5340/24/2002 Heft 5340 v. 13.9.2002

( § 71 Abs 1 Z 1 GSVG, § 103 Abs 2 ASVG, § 293 Abs 3 EO ) Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 GSVG darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen (hier: Pensionsleistung) vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Nach § 71 Abs 2 GSVG bzw. § 103 Abs 2 ASVG ist die Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, d.h. dem Nettoauszahlungsbetrag, zulässig. Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen iSd § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen, weil § 293 Abs 3 EO zwar die Aufrechnung gegen die der Exekution entzogenen Teile einer Forderung auf Ausnahmsfälle einschränkt, nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nicht in den Fällen gilt, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. § 103 Abs 2 ASVG ist eine solche bestehende Ausnahmevorschrift, die dem eigentlichen Exekutionsrecht als speziellere Norm vorgeht und eine Aufrechnung in den nach der EO pfändungsfreien Teil zulässt. Es bleibt demnach dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen. OGH 12.06.2001, 10 ObS 123/01p.

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