( § 71 Abs 1 Z 1 GSVG, § 103 Abs 1 Z 1 ASVG ) Nur die nach dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach der neuen Regelung zu beurteilen. Die Wirkung einer Gesetzesänderung ergreift daher nicht Tatbestände, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen (oder alten) Gesetzes fallen.