( § 9, § 80 BAO ) Ist das Konkursverfahren über das Vermögen einer insolventen GmbH im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihres Geschäftsführers zur Abgabenhaftung noch nicht abgeschlossen, bedarf es konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde über die Höhe der zu erwartenden Konkursquote und ist die Haftung auf den voraussichtlich auch nach Abwicklung des Konkursverfahrens verbleibenden uneinbringlichen Teil der Abgabenforderungen zu beschränken.