( § 29 Abs 2 AngG ) Beginnt im konkreten Fall ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses wieder ein neues Dienstverhältnis, ist dieser Einzelfall ungeeignet, die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsregelung auf die Kündigungsentschädigung, die von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht, darzulegen.
OGH 28.05.2001, 8 ObA 89/01y