( § 15 Abs 1 BAG ) Die in § 15 Abs 1 BAG normierte Probezeit für Lehrverhältnisse wurde mit BGBl I 2000/83, ARD 5145/2/2000, ab 1. 9. 2000 auf 3 Monate angehoben. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der BAG-Novelle - nach der alten Rechtslage - noch offene Probezeit wird durch die während ihres Laufes in Kraft getretene Rechtsänderung auf insgesamt 3 Monate verlängert, zumal diese Änderung grundsätzlich im Interesse sowohl der Lehrberechtigten als auch der Lehrlinge liegt und damit auch dem Lehrling mehr als bisher die Möglichkeit geboten wird, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob er mit seiner Wahl des Lehrberufes und Lehrberechtigten die richtige Entscheidung getroffen hat (vgl. OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 186/01w, ARD 5277/4/2002). Wurde somit ein Lehrverhältnis - wie im vorliegenden Fall - im Juli 2000 begründet und erfolgt die Auflösungserklärung am 15. 9. 2000, liegt diese auf jeden Fall innerhalb der nunmehr 3-monatigen Probezeit.