( § 140 ABGB ) Einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft kann - wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat - nicht verwehrt werden, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe oder Beendigung der Lebensgemeinschaft wieder in sein Heimatland zurückzukehren (hier: nach Ungarn), um dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Vom Unterhaltspflichtigen getroffene Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. Zieht der Unterhaltspflichtige aus berücksichtigungswürdigen Motiven - und nicht zur Umgehung der Unterhaltspflicht - ins Ausland, darf ihm ein solcher Entschluss nicht zum Nachteil gereichen und der Unterhaltsbemessung ist das im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zugrunde zu legen. Eine Anspannung auf ein in Österreich erzielbares , höheres Einkommen ist in diesem Fall nicht zulässig. OGH 26.02.2002, 1 Ob 23/02t . (