( § 140 ABGB ) Eine dem Unterhaltsschuldner ausbezahlte Abfertigung, die bloß Überbrückungscharakter hat, um den bisherigen Lebensstandard bis zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit aufrechterhalten zu können, wird bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufgeteilt, als sie Monatsentgelten entspricht.