( § 140 ABGB ) Wurde ein Unterhaltspflichtiger unter Kürzung seiner Bezüge suspendiert, könnte er nur dann auf sein früheres Einkommen angespannt werden, wenn er die Suspendierung in der Absicht herbeigeführt hätte, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Unterlässt er es jedoch nach der Suspendierung schuldhaft, zusätzliche Einkünfte zu erzielen, um die Einkommensminderung auszugleichen, ist das fiktive Zusatzeinkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. OGH 13.11.2001, 4 Ob 245/01k.