( § 140 ABGB, § 6 UVG ) Unter Einkommen eines Unterhaltsschuldners wird die Summe aller ihm tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage sind lebens- und existenznotwendige oder -sichernde Ausgaben. Demnach sind verpflichtende Beiträge zur Krankenversicherung in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Da nach § 73 Abs 1 Z 1 ASVG vom auszuzahlenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG ein Betrag in Höhe von 3,75% als Beitrag in die Krankenversicherung einzubehalten ist, sind somit bei der Unterhaltsberechnung auch vom Ausgleichszulagenrichtsatz im Sinne der Gleichbehandlung 3,75% in Abzug zu bringen. Der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes heranzuziehende Richtsatz ist daher unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbeitrag zu verringern. OGH 29.04.2002, 7 Ob 14/02p.