( § 34 EStG ) Die steuerliche Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen kann nur zum Tragen kommen, wenn die dem Abgabepflichtigen erwachsenen Aufwendungen das Einkommen belasten und endgültig verloren sind. Aufwendungen, die keine Vermögensverminderung, sondern eine bloße Vermögensumschichtung bewirken, sind nicht berücksichtigungsfähig. Aufwendungen, die - aus welchen Gründen auch immer - zu einem Gegenwert führen, sind grundsätzlich einer außergewöhnlichen Belastung nicht zugänglich (vgl. VwGH 22. 10. 1996, 92/14/0172, ARD 4818/25/97).