( § 34 Abs 6 EStG idF BGBl 1988/400 ) Unter Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind nicht bloß Aufwendungen zu verstehen, die höher sind als der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines unbehinderten Kindes; vielmehr sind Ausgaben für eine Krankheit oder Behinderung eines Kindes unabhängig von der Höhe des laufenden Unterhaltsanspruches als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.