( § 34 EStG ) Aufwendungen für eine Kurreise sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und Freizeitgestaltung und ärztlicher Kontrolle am Kurort ist und wenn sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig ist, was anhand eines vor Kurantritt ausgestellten ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. Diesem Nachweis gleichzuhalten ist, wenn zum Kuraufenthalt von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden.