( § 11, § 12 UStG ) Über teuer und qualitativ hochwertige Produkte ausgewiesene Rechnungen vermitteln dann dem Rechnungsempfänger nicht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Gegenstände der tatsächlichen Lieferungen der qualitativ vergleichsweise krassen Minderwertigkeit wegen als andere als die verrechneten Waren zu qualifizieren gewesen sind (vgl. VwGH 19. 7. 2000, 97/13/0011, ARD 5168/34/2000). Für die Vorsteuerabzugsberechtigung genügt es somit nicht, dass das auf der Rechnung ausgewiesene Entgelt bezahlt worden ist und eine Lieferung oder sonstige Leistung, allenfalls auch eine mangelhafte Lieferung (hier: minderwertige Öle anstatt Parfumöle) erfolgt ist. VwGH 17.10.2001, 96/13/0055, 97/13/0088. (Beschwerden abgewiesen)