( § 11 Abs 1 Z 4, § 11 Abs 2 UStG ) Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, wie den Zeitpunkt der Lieferung nach § 11 Abs 1 Z 4 UStG, ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen und fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 25. 1. 2000, 99/14/0304, ARD 5142/34/2000). Die Rechnungsvoraussetzungen sind jedoch in Hinblick auf § 11 Abs 2 UStG erfüllt, wenn zwar in der Rechnung das Lieferdatum nicht angeführt wird, sich der Lieferzeitpunkt aber aus dem Liefer- und Leistungsvertrag ergibt, auf den die Rechnung verweist.