( § 12 Abs 1 Z 1 UStG ) Ein Abgabenbescheid, mit dem der Vorsteuerabzug mit der Begründung ausgeschlossen wird, dass der Gegenstand der Lieferung nicht jener Gegenstand ist, der auch in der Rechnung ausgewiesen ist und somit ein aliud geliefert wurde, ist rechtswidrig, wenn er keine bestimmten Feststellungen über die von dem in der Rechnung ausgewiesenen Gegenstand abweichende Art des tatsächlich gelieferten Gegenstandes (hier: Fenster und Buchen- und Eichenholz) und über konkrete Ermittlungsergebnisse, auf welche sich solche Feststellungen gründen könnten, enthält. VwGH 27.06.2001, 98/15/0196. (Bescheid aufgehoben)